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Für die Reisepässe der minderjährigen Kinder sind zur Sicherheit der Kinder neue Bestimmungen in Kraft passaporto1getreten. Für Kinder muss man nun einen Einzelpass beantragen: minderjährige Kinder dürfen nicht mehr auf Reisepässe der Eltern bzw. des Vormunds oder eines anderen dazu ermächtigten Reisebegleiters eingetragen werden.

Die neuen Bestimmungen werden nur für die neuen Anträge angewendet, die bisher ausgestellten Reisepässe sind von den neuen Bestimmungen nicht betroffen: sie sind gültig bis zum Verfallsdatum des Passes.

Die Neuheit wurde mit der Verabschiedung der neuen Gesetzesverordnung Nr. 135/2009 zur Anpassung an die EU Regelung Nr. 444/2009 eingeführt. Die Verordnung sieht die Pflicht der Ausstellung eines Einzelpasses vor und das nach dem Grundsatz „Eine Person – ein Pass“ unabhängig vom Alter des Antragstellers.

Die binnen 24. November 2009 eingereichten Gesuche um Eintragung der minderjährigen Kinder auf Reisepässe der Eltern werden bis zum 15. Dezember 2009 bearbeitet. All die geltenden Bestimmungen über den Kollektivpass und über die Geburtsurkunde zur Ausreise von Minderjährigen bleiben unverändert.
Gemäß der o.a. EU Regelung ist auch die Gültigkeitsdauer der neuen Reisepässe für minderjährige Kinder je nach dem Alter verändert worden und zwar:
Kinder unter drei Jahren : 3 Jahre gültig
Kinder im Alter von 3 bis 18 Jahre: 5 Jahre gültig
Kinder unter 14 Jahren (nicht mehr nur bis zum 10 Lebensjahr) können bei Grenzübertritt einen Pass nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. Vormunds reisen.
 

Die neuen Bestimmungen wurden zur Bekämpfung der Kindesentführungen, insbesondere bei getrennten Eltern, aber auch zur Bekämpfung des Menschenhandels mit Minderjährigen erlassen .

Dadurch wird mehr Schutz für die Identität des einzelnen Bürgers gewährleistet und demzufolge mehr Sicherheit für die reisende Kinder.

(Pressemitteilung der Quästur Bozen)

 

 

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